Weideschlachtung - weil Tierschutz nicht vor der Schlachtung enden darf

Aus SPD Baden-Württemberg
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Neben der herkömmlichen Schlachtung von Nutztieren in einem Schlachtbetrieb ist seit 2011 mit Sondergenehmigung der Behörden und unter strengen Auflagen die sogenannte Weideschlachtung von Rindern aus extensiver Weidehaltung erlaubt. Weideschlachtung meint, dass die Rinder auf der Weide bzw. einem Abschussgehege, einem abgegrenzten aber ihnen vertrauten Bereich der Weide, per Kugelschuss in den Kopf betäubt werden. In der Regel findet der Kugelschuss im Beisein von Herdenmitgliedern statt. Nach der Betäubung wird das Tier innerhalb kürzester Zeit durch Entbluten getötet und dann binnen einer Stunde in den nächstgelegenen Schlachtbetrieb gefahren. Meist ist bereits der Kugelschuss tödlich. Die Tötung erfolgt ohne vorherigen Transport, dafür überraschend und in gewohnter Umgebung im Beisein von Herdenmitgliedern und verhindert so eine erhöhte Stressbelastung für das zu schlachtende Tier und die Artgenossen. Wenngleich die Weideschlachtung eine tierfreundliche Alternative zur herkömmlichen Schlachtung ist, gibt es jede Menge Hürden und keine flächendeckend einheitlichen Regelungen. Deshalb fordern wir die Änderung und Vereinheitlichung der Rechtslage und behördlichen Regelungen zu Weideschlachtung in Hinblick auf folgende Punkte: Vereinheitlichung der Regelungen und Rechtslage zur Ermöglichung von Weideschlachtung, um allen Viehwirten, die die rechtlichen Kriterien erfüllen, Weideschlachtung zu ermöglichen. Dazu gilt es insbesondere die Abhängigkeit zu der zuständigen Behörde zu prüfen und die Durchführung mit Amtsveterinären aus benachbarten Kreisen zu gestatten. Dabei muss weiterhin der sachgerechte Umgang mit der Schusswaffe, sowie die hygienischen, technischen und Tierschutz- Standards gewährt bleiben. Neben Rindern aus extensiver Weidehaltung, soll auch für Tiere aus überwiegender Weidehaltung Weideschlachtung erlaubt sein, also bei zum Beispiel Mutterkuhhaltung oder wenn sie mindestens neun Monate pro Jahr auf der Weide leben. gehalten werden. Öffnung der Weideschlachtung auch für andere Weidetiere wie Schafe, Ziegen und Schweine unter der Rinder-Weideschlachtung vergleichbaren Bedingungen. Das Tierschutzrecht, das Lebensmittelrecht und das Tierseuchenrecht gilt es entsprechend anzupassen.