Umwandlung Schwusos Arbeitskreis BaWü in die Schwuso Arbeitsgemeinschaft BaWü (OV Stuttgart-Ost): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Januar 2010, 13:24 Uhr
Landesparteitag 27. und 28. November 2009 in Karlsruhe
Antragsteller: Ortsverein Stuttgart-Ost
Der Landesparteitag möge beschließen, den Arbeitskreis Schwusos in eine Arbeitsgemeinschaft Schwusos zu ändern.
Beschluss Nr. 02 /2009-2011
Landesvorstand: 12.12.2009
Entsprechend dem bekundeten Willen des Landesparteitages der SPD-BW erkennt der Landesvorstand dem Arbeitskreis der Schwusos in Baden-Württemberg die vollen Antrags- und Personalvorschlagsrechte gemäß §10 Abs.2 und 3 Organisationsstatut auf allen Gliederungsebenen innerhalb des Gebietes des Landesverbandes Baden-Württemberg zu. Ein/e Vertreter/in der Schwusos nimmt überdies als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.
Die Umwandlung der Schwusos vom Arbeitskreis in eine Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene ist aus satzungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Daher können den Schwusos nur ähnliche Rechte zugestanden werden.
Wird der Arbeitskreis der Schwusos durch den Bundesparteivorstand in eine Arbeitsgemeinschaft umgewandelt, so gilt dies, entsprechend dem Beschluss des Karlsruher Parteitages automatisch auch für den AK der Schwusos in Baden-Württemberg.
Begründung:
Der vom Parteitag gefasste Beschluss ist gem. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 OrgSt formal nichtig, weil er gegen höherrangiges Recht verstösst. Arbeitsgemeinschaften können nur auf Beschluss des SPD-Parteivorstands gebildet werden. Die Richtlinie der Arbeitsgemeinschaften ist in diesem Punkt noch klarer. Siehe Seite 5 in der Richtlinie:
Die Kompetenz zur Beschlussfassung über Bildung und Widerruf einer Arbeitsgemeinschaft sowie die Beschlussfassung über die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften liegt allein beim Parteivorstand. Die Gliederungen der Partei sind an diese vom Parteivorstand beschlossene Richtlinie gebunden. Eigene Richtlinien der Gliederungen dürfen dieser Richtlinie nicht widersprechen. […]
Die Arbeitsgemeinschaft muss zumindest auf Bundesebene bestehen.
Aus diesem Grund können die Schwusos in Baden Württemberg keine Arbeitsgemeinschaft sein. Es besteht nur die Möglichkeit ihnen die Rechte des § 10 Abs. 2 und 3 OrgSt einzuräumen.