Schutz vor stressbedingten psychischen Krankheiten am Arbeitsplatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 7. August 2010, 22:25 Uhr

Beschluss des Juso-Landesausschusses vom 04. Juli 2010


Schutz vor stressbedingten psychischen Krankheiten am Arbeitsplatz

1. Der Begriff der Berufskrankheit soll auf weitestgehend alle psychischen Krankheiten ausgedehnt werden, die in der Regel maßgeblich durch schlechte Arbeitsbedingungen (Stress, Arbeitsumfeld) mit verursacht werden.

2. Der Nachweis, dass eine psychische Erkrankung im Einzelfall berufsbedingt ist und durch die Unfallversicherung gedeckt werden muss, soll für die Betroffenen erleichtert werden. Insbesondere soll dieser Nachweis dann schon erbracht sein, wenn entweder - der Arbeitgeber die nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geforderte Gefährdungsbeurteilung für psychomentale Belastungen (nach DIN EN ISO 10075) nicht durchgeführt oder ggf. keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet hat oder - statistische Erhebungen im einzelnen (Groß-)Betrieb oder der betreffenden Berufsgruppe (z.B. Pflegekräfte) eine arbeitsmedizinisch fundierte Korrelation nahe legen.

3. Die Finanzierung der Unfallversicherung durch die Arbeitgeber soll entsprechend ausgestaltet werden, dass diese einen finanziellen Anreiz zur Prävention haben.

4. Der Kontroll- und Strafmechanismus zur Einhaltungen der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes soll verstärkt werden, um eine konsequente Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zu erzielen.

5. Insbesondere im Bildungs-, Pflege- und Gesundheitssystem sowie bei der Polizei und in der sozialen Arbeit soll diese Prävention auch darin bestehen, einfach mehr Personal einzustellen. Ferner sind die entsprechenden Berufsgruppen schon in der Ausbildung für die Gefahren psychischer Belastung zu sensibilisieren und ihre psychologische Betreuung ist durch spezielles Personal (etwa Schul- und KrankenhauspsychologInnen) sicherzustellen. Dies soll durch betrieblich finanzierte und garantierte Schulungen zusätzlich abgesichert werden.


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