Neuformulierung des §6 des Landesstatutes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen den Kreisverbänden und mit dem Landesverband (Landesvorstand)

Aus SPD Baden-Württemberg
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Landesparteitag 27. und 28. November 2009 in Karlsruhe

Der Landesparteitag hat beschlossen:


derzeitige Formulierung §6 Abs.1 Landesstatut:

„Von allen Mitgliedsbeiträgen erhalten die Ortsvereine 15 %, die Kreisverbände 10 %, der Landesverband 75 %, der davon die Anteile des Parteivorstandes abführt. Durch Satzung der Kreisverbände können die Ortsvereine verpflichtet werden, von ihren Beitragsanteilen einen bestimmten Satz an die Kreiskasse abzuführen.“


Vorschlag neu:


Von allen Mitgliedsbeiträgen erhalten die Ortsvereine 15 %, die Kreisverbände 9 % und der Landesverband 75 %, der davon die Anteile des Parteivorstandes abführt.

Ein Prozent des Beitrags jedes Mitgliedes fließen in eine Kreisverbandsumlage. Aus dieser Umlage wird ein Aufstockungsbetrag für strukturell finanzschwache Kreisverbände zur Erreichung eines Mindestbetrages an Beitragseinnahmen (so genannter Sockel) finanziert. Die Berechnung der Beitragsanteile und die Feststellung der Notwendigkeit der Aufstockung erfolgt jährlich.
 Die Höhe des den Kreisverbänden zustehenden Sockelbetrages wird alle zwei Jahre durch die Kreisvorsitzendenkonferenz festgelegt. Der verbleibende Restbetrag aus der Umlage fließt in einen Fonds.

Die Richtlinien des Fonds werden ebenfalls von der Kreisvorsitzendenkonferenz festgelegt. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch ein von der Kreisvorsitzendenkonferenz alle zwei Jahre zu benennendes Gremium, welchem vier Kreisvorsitzende ( je eine/r Vertreter/in pro Regierungsbezirk) sowie der/die Schatzmeister/in und der/die Landegeschäftsführer/in angehören.

Durch Satzung der Kreisverbände können die Ortsvereine verpflichtet werden, von ihren Beitragsanteilen einen bestimmten Satz an die Kreiskasse abzuführen.